Satzung des Little Brother e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Little Brother.

  2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologien sowie verwandter Bereiche und der sozialen und politischen Zusammenhänge:

    1. Förderung von Kunst und Kultur,

    2. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

    3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,

    4. Förderung von Wissenschaft und Forschung.

  3. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. die finanzielle und materielle Unterstützung und Entwicklung von Kunstprojekten der Mitglieder und Außenstehender, die auf diesem Weg einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs über Fragen der unter Absatz (2) genannten Bereiche leisten,

    2. die Präsentation traditioneller und zeitgenössischer Kunst im öffentlichen Raum in verschiedenen Nationen,

    3. Öffentlichkeitsarbeit mittels verschiedener Medien,

    4. Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, welche die gesellschaftliche Meinungsbildung zu den unter Absatz (2) genannten Bereichen fördern,

    5. Zusammenarbeit und teilweise Aufgabendelegation an andere Vereine und in Kooperation mit anderen, den gleichen Zwecken dienenden in- und ausländischen, regionalen und internationalen Organisationen,

    6. Eingehen von Partnerschaften mit nationalen und internationalen Organisationen und Unternehmen, die vergleichbare Zwecke verfolgen,

    7. Förderung der Weiterentwicklung der Sicherheit im Cyberspace,

    8. Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen, Vernissagen und anderen Aktionen zur Unterstützung von Künstlern und künstlerischen Projekten im Sinne des Vereinszwecks,

    9. Aufbau einer Fachbibliothek und eines Archivs mit den Schwerpunkten Kunst, Cyberspace, Privatsphäre und Datenschutz,

    10. Aufbau eines elektronischen Informationsnetzes zur raschen Nutzung und Verbreitung von Informationen über nationalstaatliche Grenzen hinweg,

    11. fachliche Unterstützung von Gruppen und Initiativen, die dieselben Zwecke auch in anderen Ländern verfolgen,

    12. Sensibilisierung, sachkundige Information und Schulung von Personen und Organisationen,

    13. Verbreitung der Erkenntnisse auf Fachtagungen, Seminaren und in öffentlichen Veranstaltungen,

    14. Durchführung, Unterstützung oder Vergabe von Untersuchungen bzw. Forschungsvorhaben sowie Erstellung von Unterlagen und Unterrichtsmaterialien,

    15. Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen und Regionalgruppen,

    16. Abhaltung von Diskussionsveranstaltungen und Versammlungen,

    17. Förderung der Entwicklung technischer Hilfsmittel zur Sicherung des Datenschutzes oder Privatsphäre,

    18. Förderung von Künstlern durch Gewährung eines auf maximal ein Jahr befristeten Stipendiums.

  4. Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

  5. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln den Vereinszweck fördern.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

    1. ordentliche Mitglieder,

    2. Fördermitglieder,

    3. Ehrenmitglieder.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des Little Brother e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen.

  2. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft. Der Vorstand teilt das Ergebnis der Entscheidung dem Antragsteller mit und ist dabei nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Die Ablehnung des Antrags durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  3. Minderjährige benötigen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.

  4. Jedes ordentliche Mitglied kann im Verein Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Minderjährige können jedoch nicht in Vereinsämter gewählt werden.

  5. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung.

 

§ 6 Fördermitgliedschaft

  1. Der Verein ermöglicht die Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen, die die Satzung des Little Brother e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen.

  2. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt und endet am Ende des laufenden Kalenderjahres. Sie ist formlos gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand kann die Annahme der Beitrittserklärung an eine geeignete Person delegieren. Den Beitrag und Weiteres regelt die Beitragsordnung.

  3. In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht. Es genießt Anwesenheits-, Rede- und Vorschlagsrecht.

  4. Minderjährige benötigen für die Fördermitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstands können von der Mitgliederversammlung Förderer und Mäzene des Vereins für besondere Verdienste oder auf Grund ihrer engen Verbundenheit mit dem Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  3. In der Mitgliederversammlung hat das Ehrenmitglied kein Stimmrecht, es genießt Anwesenheits-, Rede- und Vorschlagsrecht.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse verbindlich.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:

    1. bei Verlust seiner Rechtspersönlichkeit,

    2. durch freiwilligen Austritt,

    3. durch Ausschluss.

  2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:

    1. durch Tod,

    2. durch freiwilligen Austritt,

    3. durch Ausschluss durch den Verein.

  3. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Jahresquartals erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, wenn es dem Ansehen des Vereins grob geschadet hat oder wenn es ab Mahnung über einem Zeitraum von drei Monaten mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

  5. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

  6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht der Beitragszahlung bis zum Ende des Jahresquartals der Mitgliedschaft. Im Fall eines Ausschlusses eines Mitglieds sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

 

§ 10 Haftung

  1. Entsprechend § 31b Absatz 1 BGB gilt, dass wenn Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig sind oder sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, dann haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vereinsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

  2. Entsprechend § 31b Absatz 2 BGB gilt, dass wenn Vereinsmitglieder nach § 10 Absatz (1) Satz 1 dieser Satzung einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

  3. Wenn sowohl der Verein als auch Vereinsmitglieder, insbesondere Mitglieder eines Vereinsorgans, gemeinsam als Gesamtschuldner haften, dann soll der Verein vollständig haften.

  4. Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

 

§ 11 Beiträge

  1. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 12 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    1. die Wahl des Vorstands,

    2. die Entlastung des Vorstands,

    3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

    4. die Bestimmung der Strategie und Aufgaben des Vereins,

    5. die Entscheidung über Beteiligungen des Vereins,

    6. die Entscheidung über Aufnahmen von Darlehen,

    7. alle Geschäftsordnungen des Vereins, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

    8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

    10. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

    11. weitere Aufgaben, so weit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 15% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens acht Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins können nicht ergänzt werden. In der Geschäftsordnung für Versammlungen kann bestimmt werden, dass Ergänzungen der Tagesordnung auch weniger als eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt werden können.

  6. In der Tagesordnung können Gäste vom Vorstand aufgeführt werden, die der Mitgliederversammlung beiwohnen können. Die Gäste genießen Anwesenheits-, Rede- und Vorschlagsrecht. Gäste können nach den unter Absatz (5) genannten Regeln auch von Mitgliedern in die Tagesordnung eingebracht werden.

  7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

  8. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Die Beschlussvorlage gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse benötigen die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie in einer Mitgliederversammlung entsprechend anderer Regelungen in dieser Satzung gefasste Beschlüsse.

  9. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

  10. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person, sowie eine Versammlungsleitung zu finden. Näheres kann in der Geschäftsordnung für Versammlungen regelt werden.

  11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  12. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für die Ermittlung von Mehrheitsverhältnissen außer Betracht.

  14. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

  15. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung für Versammlungen geben, die den ordentlichen Ablauf von Versammlungen und Sitzungen regelt. Die Geschäftsordnung für Versammlungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 14 Einsatz elektronischer Medien, Schriftform

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch online über das Internet als Onlineversammlung abgehalten werden. Onlineversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe:

    1. die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern;

    2. die Identifizierung der Teilnehmer hat zweifelsfrei zu erfolgen;

    3. die Einladung zu einer Onlineversammlung hat neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die entsprechenden Zugangsdaten oder Identifikationsmöglichkeiten zu enthalten;

    4. die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und strengstens unter Verschluss zu halten.

  1. Wahlen und Abstimmungen sind auch online möglich. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Wahrung der Anonymität bei geheimen Wahlen getrennt ausgewertet.

  2. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können ebenfalls gemäß den oben genannten Bestimmungen durchgeführt werden.

  3. Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    1. es handelt sich um ein handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;

    2. es handelt sich um ein unveränderbares elektronisches Dokument, welches mit einer fortgeschrittenen digitalen Signatur versehen ist;

    3. es handelt sich um eine E-Mail, deren Absenderadresse die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse ist.

 

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    3. Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichts,

    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

  3. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nur ordentliche Mitglieder können in das Vereinsamt des Vorstands gewählt werden, d.h. Vorstandsmitglieder werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  6. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

  7. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 18 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) steuerbegünstigte Körperschaft, die es zwecks Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.